Berechtigungen Einkauf bearbeiten |
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AllgemeinesIn diesem Dialog kann das Genehmigungsverfahren für Bestellungen über das entsprechende Auswahlfeld aktiviert werden.
Im Feld "Genehmigung erforderlich ab einem Betrag von:" kann ein Bagatellbetrag festlegt werden, bis zu welchem alle Nutzer Bestellungen auslösen dürfen. Im Modul "Bestellanforderung" können dann Anforderungen unterhalb dieses Bagatellbetrages direkt genehmigt werden, ohne dass diese vorher freigegeben werden müssen.
Abb.: Berechtigungen für den Einkauf bearbeiten
Für alle Nutzer, welche Bestellungen mit höheren Beträgen als dem Bagatellbetrag auslösen dürfen, muss in der Tabelle der entsprechende Nutzer mit dem abweichenden höheren Freigabebetrag angelegt werden. Wird kein nutzerbezogener Freigabebetrag angegeben, so ist der Freigabebetrag unbegrenzt.
Einzutragende notwendige Felder (Pflichtfelder):
Einzutragende mögliche Felder (optional):
Das Genehmigungsverfahren im Modul "Bestellung"Es muss mindestens ein Nutzer aktiv sein und das Feld "Genehmigungsverfahren für Bestellungen aktiv?" muss aktiviert sein um mit dem Genehmigungsverfahren arbeiten zu können. Erst dann erfolgt im Modul "Bestellung" eine Prüfung des Bestellwertes sowie des angemeldeten Nutzers.
Ist der Bestellbetrag kleiner oder gleich dem Bagatellbetrag, so kann die Bestellung ausgelöst werden, es ist keine Genehmigung erforderlich. Ist der Bestellbetrag größer als der Bagatellbetrag, so kann die Bestellung nur dann ausgelöst werden, wenn der Freigabebetrag des angemeldeten Nutzers unter dem Bestellbetrag liegt. Ansonsten ist eine Genehmigung erforderlich. Ist der Bestellbetrag größer als der Freigabebetrag des angemeldeten Nutzers, so kann die Bestellung nicht ausgelöst werden, da eine Genehmigung erforderlich ist.
Die Bestellung wird über den Menüpunkt "Genehmigung erteilen" genehmigt, anschließend kann die Bestellung ausgelöst werden. Über "Genehmigung zurücknehmen" wird die Genehmigung widerrufen. Im Infofenster der Bestellung wird angezeigt, ob die Bestellung bereits genehmigt ist. |